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29/09 Auslieferung Rechtshilfe in StrafsachenNorm
RHStRÜbk Eur 2005 Art5 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/11/0110 E 21. März 2016Rechtssatz
Konnte das VwG auf Grund näherer Feststellungen davon ausgehen, dass der Revisionswerber der deutschen Sprache mächtig ist, war die Zustellung des ausschließlich in deutscher Sprache verfassten Straferkenntnisses an den Revisionswerber in Tschechien auch ohne Übersetzung in die tschechische Sprache rechtswirksam. Das VwG war folglich zur meritorischen Entscheidung über die Beschwerde des Revisionswerbers zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015110097.L05Im RIS seit
29.03.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018