RS Vwgh 2016/3/1 Ra 2015/11/0097

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Veröffentlicht am 01.03.2016
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Index

19/15 Vertragsrecht
29/09 Auslieferung Rechtshilfe in Strafsachen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

RHStRÜbk Eur 2005 Art1;
RHStRÜbk Eur 2005 Art5 Abs3;
RHStRÜbk Eur Ergänzung Erleichterung Tschechien 1995 ArtXII Abs3;
RHStRÜbk Eur Ergänzung Erleichterung Tschechien 1995 ArtXIII Abs4;
RHStRÜbk Eur;
WrÜbk über das Recht der Verträge Art30;
ZustG §11 Abs1;
  1. ZustG § 11 heute
  2. ZustG § 11 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  3. ZustG § 11 gültig von 01.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. ZustG § 11 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. ZustG § 11 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2001

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/11/0110 E 21. März 2016

Rechtssatz

Während der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik, BGBl. 744/1995, in Art. XII Abs. 3 iVm XIII Abs. 4 im Falle der unmittelbaren Zustellung von Schriftstücken auf dem Postweg zwingend ("in jedem Fall") eine Übersetzung des solcherart zuzustellenden Schriftstückes (bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustellung) vorschreibt, sieht das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005, in seinem Art. 5 Abs. 3 das Erfordernis einer Übersetzung von in einem anderen Mitgliedstaat zugestellten Verfahrensurkunden nur für den Fall vor, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist. Dieser allfällige Normenkonflikt ist dahin zu lösen, dass dem Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens zum einen schon nach der lex-posterior-Regel der Vorrang zukommt (Art. 30 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge). Zum anderen ist zu beachten, dass die genannten Vorschriften, wie sich schon aus dem Titel des Vertrages und aus Art. 1 des Übereinkommens ergibt, dazu dienen sollen, die Anwendung (u.a.) des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, BGBl. Nr. 41/1969, zu "erleichtern", sodass Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens (und nicht Art. XII Abs. 3 iVm Art. XIII Abs. 4 des Vertrages) die "günstigere" Bestimmung iSd Art. 1 Abs. 2 dieses Übereinkommens darstellt und damit nach der letztgenannten Bestimmung Vorrang hat.Während der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik, Bundesgesetzblatt 744 aus 1995,, in Artikel römisch zwölf, Absatz 3, in Verbindung mit römisch dreizehn Absatz 4, im Falle der unmittelbaren Zustellung von Schriftstücken auf dem Postweg zwingend ("in jedem Fall") eine Übersetzung des solcherart zuzustellenden Schriftstückes (bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustellung) vorschreibt, sieht das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005,, in seinem Artikel 5, Absatz 3, das Erfordernis einer Übersetzung von in einem anderen Mitgliedstaat zugestellten Verfahrensurkunden nur für den Fall vor, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist. Dieser allfällige Normenkonflikt ist dahin zu lösen, dass dem Artikel 5, Absatz 3, des Übereinkommens zum einen schon nach der lex-posterior-Regel der Vorrang zukommt (Artikel 30, Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge). Zum anderen ist zu beachten, dass die genannten Vorschriften, wie sich schon aus dem Titel des Vertrages und aus Artikel eins, des Übereinkommens ergibt, dazu dienen sollen, die Anwendung (u.a.) des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,, zu "erleichtern", sodass Artikel 5, Absatz 3, des Übereinkommens (und nicht Artikel römisch zwölf, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel römisch dreizehn, Absatz 4, des Vertrages) die "günstigere" Bestimmung iSd Artikel eins, Absatz 2, dieses Übereinkommens darstellt und damit nach der letztgenannten Bestimmung Vorrang hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015110097.L04

Im RIS seit

29.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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