RS Vwgh 2016/3/1 Ra 2015/11/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2016
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Index

29/09 Auslieferung Rechtshilfe in Strafsachen
40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993;
RHStRÜbk Eur Art1 Abs1;
RHStRÜbk Eur Art16;
ZustG §11 Abs1;
  1. ZustG § 11 heute
  2. ZustG § 11 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  3. ZustG § 11 gültig von 01.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. ZustG § 11 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. ZustG § 11 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2001

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/11/0110 E 21. März 2016

Rechtssatz

Das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, BGBl. Nr. 41/1969, dessen Art. 16 die Übersetzung von Rechtshilfeersuchen und beigefügten Schriftstücken regelt, ist auf eine Verwaltungsstrafsache betreffend Übertretung des AVRAG 1993 schon deshalb nicht anwendbar, weil sich der Geltungsbereich gemäß Art. 1 Abs. 1 dieses Übereinkommens nur auf strafbare Handlungen erstreckt, zu deren Verfolgung im ersuchenden Staat die Justizbehörden zuständig sind.Das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,, dessen Artikel 16, die Übersetzung von Rechtshilfeersuchen und beigefügten Schriftstücken regelt, ist auf eine Verwaltungsstrafsache betreffend Übertretung des AVRAG 1993 schon deshalb nicht anwendbar, weil sich der Geltungsbereich gemäß Artikel eins, Absatz eins, dieses Übereinkommens nur auf strafbare Handlungen erstreckt, zu deren Verfolgung im ersuchenden Staat die Justizbehörden zuständig sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015110097.L03

Im RIS seit

29.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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