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29/09 Auslieferung Rechtshilfe in StrafsachenNorm
AVRAG 1993;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/11/0110 E 21. März 2016Rechtssatz
Das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, BGBl. Nr. 41/1969, dessen Art. 16 die Übersetzung von Rechtshilfeersuchen und beigefügten Schriftstücken regelt, ist auf eine Verwaltungsstrafsache betreffend Übertretung des AVRAG 1993 schon deshalb nicht anwendbar, weil sich der Geltungsbereich gemäß Art. 1 Abs. 1 dieses Übereinkommens nur auf strafbare Handlungen erstreckt, zu deren Verfolgung im ersuchenden Staat die Justizbehörden zuständig sind.Das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,, dessen Artikel 16, die Übersetzung von Rechtshilfeersuchen und beigefügten Schriftstücken regelt, ist auf eine Verwaltungsstrafsache betreffend Übertretung des AVRAG 1993 schon deshalb nicht anwendbar, weil sich der Geltungsbereich gemäß Artikel eins, Absatz eins, dieses Übereinkommens nur auf strafbare Handlungen erstreckt, zu deren Verfolgung im ersuchenden Staat die Justizbehörden zuständig sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015110097.L03Im RIS seit
29.03.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018