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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §11 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/11/0110 E 21. März 2016Rechtssatz
Das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. Nr. 67/1983 idF BGBl. III Nr. 53/2005, dessen Art. 11 die unmittelbare Zustellung eines Schriftstückes durch die Post im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten zulässt, ohne das Erfordernis der Übersetzung dieses Schriftstückes zu normieren, gilt im Verhältnis zur Republik Tschechien, die das Übereinkommen nicht ratifiziert hat, nicht (Hinweis E vom 26. Februar 1999, 96/19/3573).Das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2005,, dessen Artikel 11, die unmittelbare Zustellung eines Schriftstückes durch die Post im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten zulässt, ohne das Erfordernis der Übersetzung dieses Schriftstückes zu normieren, gilt im Verhältnis zur Republik Tschechien, die das Übereinkommen nicht ratifiziert hat, nicht (Hinweis E vom 26. Februar 1999, 96/19/3573).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015110097.L02Im RIS seit
29.03.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018