RS Vwgh 2016/3/1 Ra 2015/11/0097

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Veröffentlicht am 01.03.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
49/08 Amtshilfe Zustellung von Schriftstücken

Norm

ZustG §11 Abs1;
ZustVwÜbk Eur Art11;
  1. ZustG § 11 heute
  2. ZustG § 11 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  3. ZustG § 11 gültig von 01.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. ZustG § 11 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. ZustG § 11 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2001

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/11/0110 E 21. März 2016

Rechtssatz

Das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. Nr. 67/1983 idF BGBl. III Nr. 53/2005, dessen Art. 11 die unmittelbare Zustellung eines Schriftstückes durch die Post im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten zulässt, ohne das Erfordernis der Übersetzung dieses Schriftstückes zu normieren, gilt im Verhältnis zur Republik Tschechien, die das Übereinkommen nicht ratifiziert hat, nicht (Hinweis E vom 26. Februar 1999, 96/19/3573).Das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2005,, dessen Artikel 11, die unmittelbare Zustellung eines Schriftstückes durch die Post im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten zulässt, ohne das Erfordernis der Übersetzung dieses Schriftstückes zu normieren, gilt im Verhältnis zur Republik Tschechien, die das Übereinkommen nicht ratifiziert hat, nicht (Hinweis E vom 26. Februar 1999, 96/19/3573).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015110097.L02

Im RIS seit

29.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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