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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §13 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/02/0181 E 23. März 2016Rechtssatz
§ 20 ZustG normiert, dass im Falle der Verweigerung der Annahme das Dokument entweder an der Abgabestelle zurückzulassen oder, soweit dies nicht möglich ist, nach § 17 ZustG ohne schriftliche Verständigung zu hinterlegen ist. Unterbleibt die Zurücklassung bzw. Hinterlegung, treten die Zustellwirkungen nicht ein (Hinweis E vom 12. November 1991, 91/05/0137).Paragraph 20, ZustG normiert, dass im Falle der Verweigerung der Annahme das Dokument entweder an der Abgabestelle zurückzulassen oder, soweit dies nicht möglich ist, nach Paragraph 17, ZustG ohne schriftliche Verständigung zu hinterlegen ist. Unterbleibt die Zurücklassung bzw. Hinterlegung, treten die Zustellwirkungen nicht ein (Hinweis E vom 12. November 1991, 91/05/0137).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015110079.L03Im RIS seit
01.04.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018