RS Vwgh 2016/3/1 Ra 2015/11/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2016
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
ZustG §13 Abs1;
ZustG §2 Z4;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/02/0181 E 23. März 2016

Rechtssatz

Gemäß § 2 Z 4 ZustG kommt als Abgabestelle auch die Betriebsstätte in Betracht. Darunter ist der Ort zu verstehen, an dem der Inhaber sein Unternehmen betreibt und an dem er sich daher auch regelmäßig aufhält. Ob der Empfänger zum Zeitpunkt der Zustellung dort anwesend war, ist rechtlich ohne Bedeutung (Hinweis E vom 15. September 1997, 97/10/0071). Es handelt sich bei einer Betriebsstätte um jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, in der regelmäßig und andauernd betriebliche Tätigkeiten ausgeführt werden. Da eine Betriebsstätte gemäß § 2 Z 4 ZustG somit unter anderem durch eine feste, örtliche Einrichtung gekennzeichnet ist, an der der Inhaber sein Unternehmen betreibt, kommt ein solcher vor einem landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude abgestellter PKW als Abgabestelle im Sinne einer Betriebsstätte nicht in Betracht. Ebensowenig fällt der abgestellte Pkw unter eine der sonstigen Formen einer Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG kommt als Abgabestelle auch die Betriebsstätte in Betracht. Darunter ist der Ort zu verstehen, an dem der Inhaber sein Unternehmen betreibt und an dem er sich daher auch regelmäßig aufhält. Ob der Empfänger zum Zeitpunkt der Zustellung dort anwesend war, ist rechtlich ohne Bedeutung (Hinweis E vom 15. September 1997, 97/10/0071). Es handelt sich bei einer Betriebsstätte um jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, in der regelmäßig und andauernd betriebliche Tätigkeiten ausgeführt werden. Da eine Betriebsstätte gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG somit unter anderem durch eine feste, örtliche Einrichtung gekennzeichnet ist, an der der Inhaber sein Unternehmen betreibt, kommt ein solcher vor einem landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude abgestellter PKW als Abgabestelle im Sinne einer Betriebsstätte nicht in Betracht. Ebensowenig fällt der abgestellte Pkw unter eine der sonstigen Formen einer Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015110079.L02

Im RIS seit

01.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten