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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/02/0181 E 23. März 2016Rechtssatz
Gemäß § 2 Z 4 ZustG kommt als Abgabestelle auch die Betriebsstätte in Betracht. Darunter ist der Ort zu verstehen, an dem der Inhaber sein Unternehmen betreibt und an dem er sich daher auch regelmäßig aufhält. Ob der Empfänger zum Zeitpunkt der Zustellung dort anwesend war, ist rechtlich ohne Bedeutung (Hinweis E vom 15. September 1997, 97/10/0071). Es handelt sich bei einer Betriebsstätte um jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, in der regelmäßig und andauernd betriebliche Tätigkeiten ausgeführt werden. Da eine Betriebsstätte gemäß § 2 Z 4 ZustG somit unter anderem durch eine feste, örtliche Einrichtung gekennzeichnet ist, an der der Inhaber sein Unternehmen betreibt, kommt ein solcher vor einem landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude abgestellter PKW als Abgabestelle im Sinne einer Betriebsstätte nicht in Betracht. Ebensowenig fällt der abgestellte Pkw unter eine der sonstigen Formen einer Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG kommt als Abgabestelle auch die Betriebsstätte in Betracht. Darunter ist der Ort zu verstehen, an dem der Inhaber sein Unternehmen betreibt und an dem er sich daher auch regelmäßig aufhält. Ob der Empfänger zum Zeitpunkt der Zustellung dort anwesend war, ist rechtlich ohne Bedeutung (Hinweis E vom 15. September 1997, 97/10/0071). Es handelt sich bei einer Betriebsstätte um jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, in der regelmäßig und andauernd betriebliche Tätigkeiten ausgeführt werden. Da eine Betriebsstätte gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG somit unter anderem durch eine feste, örtliche Einrichtung gekennzeichnet ist, an der der Inhaber sein Unternehmen betreibt, kommt ein solcher vor einem landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude abgestellter PKW als Abgabestelle im Sinne einer Betriebsstätte nicht in Betracht. Ebensowenig fällt der abgestellte Pkw unter eine der sonstigen Formen einer Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015110079.L02Im RIS seit
01.04.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018