RS Vwgh 2016/3/1 Ra 2014/11/0097

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Veröffentlicht am 01.03.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

BVD-V 2007 §15 Abs4;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei § 15 Abs. 4 BVD-V 2007 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weshalb es am Revisionswerber gelegen wäre, glaubhaft zu machen, dass ihn hinsichtlich der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Ihn traf jedenfalls die Verpflichtung, sich mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfelds ausreichend vertraut zu machen. Unterlässt der Revisionswerber die Einholung einer Auskunft der zuständigen Behörde zu seiner (zudem der Aktenlage nach der Verkehrsauffassung von an der gegenständlichen Gemeinschaftsweide Beteiligten widerstreitenden) Rechtsmeinung, kann dem VwG nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn es von einem Verschulden des Revisionswerbers ausgegangen ist (Hinweis B vom 24. Juni 2015, Ra 2015/09/0047, mwN).Bei Paragraph 15, Absatz 4, BVD-V 2007 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, weshalb es am Revisionswerber gelegen wäre, glaubhaft zu machen, dass ihn hinsichtlich der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Ihn traf jedenfalls die Verpflichtung, sich mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfelds ausreichend vertraut zu machen. Unterlässt der Revisionswerber die Einholung einer Auskunft der zuständigen Behörde zu seiner (zudem der Aktenlage nach der Verkehrsauffassung von an der gegenständlichen Gemeinschaftsweide Beteiligten widerstreitenden) Rechtsmeinung, kann dem VwG nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn es von einem Verschulden des Revisionswerbers ausgegangen ist (Hinweis B vom 24. Juni 2015, Ra 2015/09/0047, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014110097.L03

Im RIS seit

29.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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