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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Behörde kann von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne ausgehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei der Verrichtung von Spachtelarbeiten der Fall sein kann). Dies aber nur dann, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. November 2012, 2010/08/0078, und vom 26. Mai 2014, 2013/08/0194).Die Behörde kann von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne ausgehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei der Verrichtung von Spachtelarbeiten der Fall sein kann). Dies aber nur dann, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 14. November 2012, 2010/08/0078, und vom 26. Mai 2014, 2013/08/0194).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014080020.J03Im RIS seit
01.04.2016Zuletzt aktualisiert am
29.04.2016