RS Vwgh 2016/3/3 Ro 2014/08/0020

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Veröffentlicht am 03.03.2016
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/16/0251 E 29. November 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Die Begründung eines Bescheides muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (Hinweis E 30. März 1998, 97/16/0227).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014080020.J01

Im RIS seit

01.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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