RS Vwgh 2016/3/7 Ra 2016/02/0030

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Veröffentlicht am 07.03.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Schulungen und Betriebsanweisungen als Vorsorge vermögen gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen (vgl. E 24. März 2015, 2013/03/0054).Schulungen und Betriebsanweisungen als Vorsorge vermögen gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen vergleiche E 24. März 2015, 2013/03/0054).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020030.L02

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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