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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1;Rechtssatz
Ein mangelhafter und dementsprechend gesetzwidriger Zustellvorgang steht einer rechtswirksamen Zustellung entgegen. Er löst den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht aus und steht somit deren Versäumung, die wiederum gemäß § 71 Abs. 1 AVG Voraussetzung für einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefristen ist, entgegen (vgl. E 29. Oktober 2015, 2013/07/0102; B 11. Juni 2014, Ro 2014/22/0010).Ein mangelhafter und dementsprechend gesetzwidriger Zustellvorgang steht einer rechtswirksamen Zustellung entgegen. Er löst den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht aus und steht somit deren Versäumung, die wiederum gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG Voraussetzung für einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefristen ist, entgegen vergleiche E 29. Oktober 2015, 2013/07/0102; B 11. Juni 2014, Ro 2014/22/0010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015020233.L03Im RIS seit
29.03.2016Zuletzt aktualisiert am
27.04.2016