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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
In Widerspruch zu § 9 Abs. 3 ZustG wurde in den Zustellverfügungen der Straferkenntnisse der BH der Revisionswerber als Empfänger (im formellen Sinn) nach § 2 Z. 1 ZustG genannt. Demgemäß wurden diese Bescheide auch an die Wohnadresse des Revisionswerbers zugestellt. Die BH hätte jedoch eine Zustellung ihrer Straferkenntnisse, die an den Revisionswerber als Normadressaten (Empfänger im materiellen Sinn) gerichtet sind, an die Kanzlei seines Rechtsvertreters (Empfänger im formellen Sinn) verfügen müssen. Da dies nicht geschehen ist, würde die Zustellung (erst) in dem Zeitpunkt als bewirkt gelten, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (§ 9 Abs. 3 ZustG; E 20. Mai 2010, 2010/07/0014).In Widerspruch zu Paragraph 9, Absatz 3, ZustG wurde in den Zustellverfügungen der Straferkenntnisse der BH der Revisionswerber als Empfänger (im formellen Sinn) nach Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG genannt. Demgemäß wurden diese Bescheide auch an die Wohnadresse des Revisionswerbers zugestellt. Die BH hätte jedoch eine Zustellung ihrer Straferkenntnisse, die an den Revisionswerber als Normadressaten (Empfänger im materiellen Sinn) gerichtet sind, an die Kanzlei seines Rechtsvertreters (Empfänger im formellen Sinn) verfügen müssen. Da dies nicht geschehen ist, würde die Zustellung (erst) in dem Zeitpunkt als bewirkt gelten, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (Paragraph 9, Absatz 3, ZustG; E 20. Mai 2010, 2010/07/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015020233.L02Im RIS seit
29.03.2016Zuletzt aktualisiert am
27.04.2016