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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Der verfahrensgegenständliche Parkstreifen kann jedenfalls auch von Fußgängern ungehindert benützt werden (vgl. E 26. Jänner 2001, 2001/02/0008, zu einem Schulhof). Schon dem Wortlaut der Zusatztafel "Zufahrt zu priv. Abstellplätzen gestattet" ist zu entnehmen, dass es sich nicht um öffentliche, von jedermann benutzbare Abstellplätze handelt, sondern um private, die nur von dazu Berechtigten genutzt werden dürfen. Insofern ist nur die Zufahrt zu privaten Abstellplätzen, zu deren Benutzung eine Berechtigung besteht, gestattet. Eine Interpretation dahingehend, dass auch die unberechtigte Benutzung eines privaten Abstellplatzes eine Ausnahme vom Fahrverbot bewirkt, würde den Zweck dieses Fahrverbotes unterlaufen, zumal dann jedermann zufahren könnte.Der verfahrensgegenständliche Parkstreifen kann jedenfalls auch von Fußgängern ungehindert benützt werden vergleiche E 26. Jänner 2001, 2001/02/0008, zu einem Schulhof). Schon dem Wortlaut der Zusatztafel "Zufahrt zu priv. Abstellplätzen gestattet" ist zu entnehmen, dass es sich nicht um öffentliche, von jedermann benutzbare Abstellplätze handelt, sondern um private, die nur von dazu Berechtigten genutzt werden dürfen. Insofern ist nur die Zufahrt zu privaten Abstellplätzen, zu deren Benutzung eine Berechtigung besteht, gestattet. Eine Interpretation dahingehend, dass auch die unberechtigte Benutzung eines privaten Abstellplatzes eine Ausnahme vom Fahrverbot bewirkt, würde den Zweck dieses Fahrverbotes unterlaufen, zumal dann jedermann zufahren könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020029.L01Im RIS seit
20.05.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016