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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Vorschreibung von Auflagen gemäß § 79 GewO 1994 - Es ist davon auszugehen, dass durch den Betrieb der gegenständlichen Anlage in der ursprünglich genehmigten Form nunmehr die gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind und von einer Gesundheitsgefährdung der Nachbarn durch den Betrieb in der genehmigten Form auszugehen ist. Mit den im angefochtenen Bescheid bestimmten Auflagen soll der Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung erreicht werden. Derartige Umstände indizieren das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales "zwingende öffentlicher Interessen" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, die somit schon allein der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung entgegenstehen (vgl. den hg. Beschluss vom 18. August 2006, 2006/04/0047, mwN).Nichtstattgebung - Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 79, GewO 1994 - Es ist davon auszugehen, dass durch den Betrieb der gegenständlichen Anlage in der ursprünglich genehmigten Form nunmehr die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind und von einer Gesundheitsgefährdung der Nachbarn durch den Betrieb in der genehmigten Form auszugehen ist. Mit den im angefochtenen Bescheid bestimmten Auflagen soll der Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung erreicht werden. Derartige Umstände indizieren das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales "zwingende öffentlicher Interessen" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, die somit schon allein der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung entgegenstehen vergleiche den hg. Beschluss vom 18. August 2006, 2006/04/0047, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040104.L01Im RIS seit
03.08.2016Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016