Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Die Revision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung die Unzuständigkeit der entscheidenden Richterin nach der Geschäftsverteilung des BVwG geltend. Damit wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan: Richtig ist, dass die Rechtssache der vormals zuständigen Richterin des BVwG abgenommen und neu zugeteilt wurde. Dieser Vorgang stützte sich jedoch nach dem Akteninhalt auf eine Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses. Diese Verfügung erging auf der Grundlage des § 17 Abs. 3 BVwGG 2014. Nach § 17 Abs. 3 BVwGG 2014 kann der Geschäftsverteilungsausschuss einem Einzelrichter oder Senat eine ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. Überlastet ist ein Richter dann, wenn es ihm unmöglich ist, die in seine Kompetenz fallenden Rechtssachen insgesamt in absehbarer Zeit zu erledigen. Der Hinweis des Revisionswerbers, die zunächst zuständige Richterin habe doch andere Verfahren abschließen können, greift daher zu kurz. Überdies legt der Revisionswerber mit dem Vorbringen zur allgemein mehrjährigen Verfahrensdauer am BVwG nicht dar, inwiefern die in Rede stehende Maßnahme ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aktenabnahme erlassen worden wäre. Das Revisionsvorbringen ist sohin nicht geeignet, Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Verfügung zu begründen.Die Revision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung die Unzuständigkeit der entscheidenden Richterin nach der Geschäftsverteilung des BVwG geltend. Damit wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan: Richtig ist, dass die Rechtssache der vormals zuständigen Richterin des BVwG abgenommen und neu zugeteilt wurde. Dieser Vorgang stützte sich jedoch nach dem Akteninhalt auf eine Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses. Diese Verfügung erging auf der Grundlage des Paragraph 17, Absatz 3, BVwGG 2014. Nach Paragraph 17, Absatz 3, BVwGG 2014 kann der Geschäftsverteilungsausschuss einem Einzelrichter oder Senat eine ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. Überlastet ist ein Richter dann, wenn es ihm unmöglich ist, die in seine Kompetenz fallenden Rechtssachen insgesamt in absehbarer Zeit zu erledigen. Der Hinweis des Revisionswerbers, die zunächst zuständige Richterin habe doch andere Verfahren abschließen können, greift daher zu kurz. Überdies legt der Revisionswerber mit dem Vorbringen zur allgemein mehrjährigen Verfahrensdauer am BVwG nicht dar, inwiefern die in Rede stehende Maßnahme ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aktenabnahme erlassen worden wäre. Das Revisionsvorbringen ist sohin nicht geeignet, Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Verfügung zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015200275.L01Im RIS seit
26.04.2016Zuletzt aktualisiert am
11.05.2016