RS Vwgh 2016/3/9 Ra 2015/20/0275

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Veröffentlicht am 09.03.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
BVwGG 2014 §15;
BVwGG 2014 §17 Abs3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Die Revision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung die Unzuständigkeit der entscheidenden Richterin nach der Geschäftsverteilung des BVwG geltend. Damit wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan: Richtig ist, dass die Rechtssache der vormals zuständigen Richterin des BVwG abgenommen und neu zugeteilt wurde. Dieser Vorgang stützte sich jedoch nach dem Akteninhalt auf eine Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses. Diese Verfügung erging auf der Grundlage des § 17 Abs. 3 BVwGG 2014. Nach § 17 Abs. 3 BVwGG 2014 kann der Geschäftsverteilungsausschuss einem Einzelrichter oder Senat eine ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. Überlastet ist ein Richter dann, wenn es ihm unmöglich ist, die in seine Kompetenz fallenden Rechtssachen insgesamt in absehbarer Zeit zu erledigen. Der Hinweis des Revisionswerbers, die zunächst zuständige Richterin habe doch andere Verfahren abschließen können, greift daher zu kurz. Überdies legt der Revisionswerber mit dem Vorbringen zur allgemein mehrjährigen Verfahrensdauer am BVwG nicht dar, inwiefern die in Rede stehende Maßnahme ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aktenabnahme erlassen worden wäre. Das Revisionsvorbringen ist sohin nicht geeignet, Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Verfügung zu begründen.Die Revision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung die Unzuständigkeit der entscheidenden Richterin nach der Geschäftsverteilung des BVwG geltend. Damit wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan: Richtig ist, dass die Rechtssache der vormals zuständigen Richterin des BVwG abgenommen und neu zugeteilt wurde. Dieser Vorgang stützte sich jedoch nach dem Akteninhalt auf eine Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses. Diese Verfügung erging auf der Grundlage des Paragraph 17, Absatz 3, BVwGG 2014. Nach Paragraph 17, Absatz 3, BVwGG 2014 kann der Geschäftsverteilungsausschuss einem Einzelrichter oder Senat eine ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. Überlastet ist ein Richter dann, wenn es ihm unmöglich ist, die in seine Kompetenz fallenden Rechtssachen insgesamt in absehbarer Zeit zu erledigen. Der Hinweis des Revisionswerbers, die zunächst zuständige Richterin habe doch andere Verfahren abschließen können, greift daher zu kurz. Überdies legt der Revisionswerber mit dem Vorbringen zur allgemein mehrjährigen Verfahrensdauer am BVwG nicht dar, inwiefern die in Rede stehende Maßnahme ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aktenabnahme erlassen worden wäre. Das Revisionsvorbringen ist sohin nicht geeignet, Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Verfügung zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015200275.L01

Im RIS seit

26.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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