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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Die dem Revisionswerber zugestellte Ausfertigung der verfahrensleitenden Anordnung des Berichters des Verwaltungsgerichtshofes zur Behebung von Mängeln nach § 34 Abs. 2 VwGG weist den Namen des Genehmigenden und sodann die Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung:" samt Paraphe auf (vgl. hiezu § 43 Abs. 3 VwGG). Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat (vgl. etwa VwGH vom 21. April 2004, 2003/12/0109, mit weiterem Nachweis), kommt es für die Rechtsqualität der Erledigung auf die Lesbarkeit der Unterschrift des Beglaubigenden nicht an.Die dem Revisionswerber zugestellte Ausfertigung der verfahrensleitenden Anordnung des Berichters des Verwaltungsgerichtshofes zur Behebung von Mängeln nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG weist den Namen des Genehmigenden und sodann die Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung:" samt Paraphe auf vergleiche hiezu Paragraph 43, Absatz 3, VwGG). Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat vergleiche etwa VwGH vom 21. April 2004, 2003/12/0109, mit weiterem Nachweis), kommt es für die Rechtsqualität der Erledigung auf die Lesbarkeit der Unterschrift des Beglaubigenden nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015150074.L01Im RIS seit
21.06.2016Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016