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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §273 Abs1 idF 2013/I/014;Rechtssatz
Die Beratung und Abstimmung sind - wie insbesondere aus § 273 Abs. 2 BAO hervorgeht - nicht vom Begriff der "Verhandlung" umfasst. Mit "Verhandlung" iSd § 273 Abs. 1 BAO ist hingegen - wie auch aus § 274 Abs. 5 BAO abzuleiten ist, wonach dann, wenn eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat, u.a. § 273 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden ist - die mündliche Verhandlung gemeint.Die Beratung und Abstimmung sind - wie insbesondere aus Paragraph 273, Absatz 2, BAO hervorgeht - nicht vom Begriff der "Verhandlung" umfasst. Mit "Verhandlung" iSd Paragraph 273, Absatz eins, BAO ist hingegen - wie auch aus Paragraph 274, Absatz 5, BAO abzuleiten ist, wonach dann, wenn eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat, u.a. Paragraph 273, Absatz eins, BAO sinngemäß anzuwenden ist - die mündliche Verhandlung gemeint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015150041.L03Im RIS seit
12.04.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016