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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §25;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/15/0135 E 8. Oktober 1998 VwSlg 7318 F/1998 RS 3 (hier ohne den zweiten Satz)Stammrechtssatz
Es kommt im Wirtschaftsleben immer wieder vor, daß ein Vertragspartner die Einkommensteuerschuld eines anderen übernimmt. Dies ist etwa der Fall, wenn die Kapitalgesellschaft die auf die Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer trägt. Es besteht kein Zweifel, daß in derartigen Fällen die Begleichung der Einkommensteuer zu einem steuerpflichtigen Vorteil beim eigentlichen Schuldner dieser Steuer führt (Hinweis E 23.10.1997, 96/15/0180, 0204). Gleiches gilt im Falle einer Nettolohnvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Hinweis Hofstätter/Reichel, § 25 EStG 1988 Tz 4 "Lohnsteuerübernahme").Es kommt im Wirtschaftsleben immer wieder vor, daß ein Vertragspartner die Einkommensteuerschuld eines anderen übernimmt. Dies ist etwa der Fall, wenn die Kapitalgesellschaft die auf die Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer trägt. Es besteht kein Zweifel, daß in derartigen Fällen die Begleichung der Einkommensteuer zu einem steuerpflichtigen Vorteil beim eigentlichen Schuldner dieser Steuer führt (Hinweis E 23.10.1997, 96/15/0180, 0204). Gleiches gilt im Falle einer Nettolohnvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Hinweis Hofstätter/Reichel, Paragraph 25, EStG 1988 Tz 4 "Lohnsteuerübernahme").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015150021.L01Im RIS seit
12.04.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016