RS Vwgh 2016/3/10 2013/15/0306

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Veröffentlicht am 10.03.2016
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §108e Abs3;
  1. EStG 1988 § 108e heute
  2. EStG 1988 § 108e gültig ab 05.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  3. EStG 1988 § 108e gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  4. EStG 1988 § 108e gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002

Rechtssatz

Sind vertraglich klar abgegrenzte und definierte einzelne Teillieferungen vereinbart, die insbesondere eigene Teilentgeltsansprüche als von den weiteren Teilleistungen unabhängige Zahlungsansprüche begründen, und an deren Abnahme sich selbständige Rechtsfolgen, wie etwa der Beginn der diesbezüglichen Gewährungsfrist, knüpfen, so ist von selbständigen "Teilanschaffungskosten" auszugehen (vgl. VwGH vom 25. November 2010, 2007/15/0288). Besteht dagegen nach dem Vertragswillen lediglich an der Gesamtleistung ein vertragliches Interesse des Käufers und sind keine nachvollziehbaren Teilentgeltsansprüche für einzelne Teilleistungen vereinbart, so erfolgt die Anschaffung erst zu einem einheitlichen Zeitpunkt mit der Verschaffung der Verfügungsmacht an der Gesamtleistung. Diesfalls kann auch eine frühere "Teilabnahme" durch den Käufer keine (beliebige) frühere Teilaktivierungsfähigkeit vermitteln (vgl. VwGH vom 26. April 2012, 2009/15/0165, VwSlg 8718 F/2012).Sind vertraglich klar abgegrenzte und definierte einzelne Teillieferungen vereinbart, die insbesondere eigene Teilentgeltsansprüche als von den weiteren Teilleistungen unabhängige Zahlungsansprüche begründen, und an deren Abnahme sich selbständige Rechtsfolgen, wie etwa der Beginn der diesbezüglichen Gewährungsfrist, knüpfen, so ist von selbständigen "Teilanschaffungskosten" auszugehen vergleiche VwGH vom 25. November 2010, 2007/15/0288). Besteht dagegen nach dem Vertragswillen lediglich an der Gesamtleistung ein vertragliches Interesse des Käufers und sind keine nachvollziehbaren Teilentgeltsansprüche für einzelne Teilleistungen vereinbart, so erfolgt die Anschaffung erst zu einem einheitlichen Zeitpunkt mit der Verschaffung der Verfügungsmacht an der Gesamtleistung. Diesfalls kann auch eine frühere "Teilabnahme" durch den Käufer keine (beliebige) frühere Teilaktivierungsfähigkeit vermitteln vergleiche VwGH vom 26. April 2012, 2009/15/0165, VwSlg 8718 F/2012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013150306.X02

Im RIS seit

11.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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