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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs10 Z3 litb idF 2007/I/099;Rechtssatz
Die Wortfolge "in der Steuererklärung" beinhaltet insbesondere auch einen zeitlichen Aspekt. Der zeitliche Rahmen zur Antragstellung wird dadurch dahingehend festgelegt, dass die Frist mit der Einreichung der Steuererklärung endet. Die Abgabe einer weiteren (berichtigenden) Einkommensteuererklärung ändert am bereits eingetretenen Fristenablauf nichts (vgl. sinngemäß zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie VwGH vom 22. November 2006, 2006/15/0049).Die Wortfolge "in der Steuererklärung" beinhaltet insbesondere auch einen zeitlichen Aspekt. Der zeitliche Rahmen zur Antragstellung wird dadurch dahingehend festgelegt, dass die Frist mit der Einreichung der Steuererklärung endet. Die Abgabe einer weiteren (berichtigenden) Einkommensteuererklärung ändert am bereits eingetretenen Fristenablauf nichts vergleiche sinngemäß zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie VwGH vom 22. November 2006, 2006/15/0049).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013150299.X03Im RIS seit
20.04.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016