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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs10 Z3 litb idF 2007/I/099;Rechtssatz
Nach den Erläuterungen zum Abgabensicherungsgesetz 2007 (Hinweis 270 BlgNR XXIII. GP, 6) sollte die nach der bisherigen Rechtslage gegebene Möglichkeit, beim Wechsel der Gewinnermittlungsart aufzudeckende stille Reserven des Grund und Bodens weder zu versteuern noch einer Rücklage zuzuführen, und erst im Falle der Fehlerentdeckung einen Antrag auf Bildung einer Rücklage zu stellen, im Interesse der Sicherstellung der Besteuerung beseitigt werden. Ließe man den Antrag auch in einer im Zuge des Berufungsverfahrens, einer Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrages auf Aufhebung eines Bescheids gemäß § 299 Abs. 1 BAO eingebrachten berichtigten Steuererklärung zu, stellte sich das mit dem Abgabensicherungsgesetz 2007 statuierte Erfordernis der Antragstellung im Rahmen der Steuererklärung des entsprechenden Jahres als sinnentleerter Formalakt dar.Nach den Erläuterungen zum Abgabensicherungsgesetz 2007 (Hinweis 270 BlgNR römisch 23 . GP, 6) sollte die nach der bisherigen Rechtslage gegebene Möglichkeit, beim Wechsel der Gewinnermittlungsart aufzudeckende stille Reserven des Grund und Bodens weder zu versteuern noch einer Rücklage zuzuführen, und erst im Falle der Fehlerentdeckung einen Antrag auf Bildung einer Rücklage zu stellen, im Interesse der Sicherstellung der Besteuerung beseitigt werden. Ließe man den Antrag auch in einer im Zuge des Berufungsverfahrens, einer Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrages auf Aufhebung eines Bescheids gemäß Paragraph 299, Absatz eins, BAO eingebrachten berichtigten Steuererklärung zu, stellte sich das mit dem Abgabensicherungsgesetz 2007 statuierte Erfordernis der Antragstellung im Rahmen der Steuererklärung des entsprechenden Jahres als sinnentleerter Formalakt dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013150299.X01Im RIS seit
20.04.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016