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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art4 Abs5;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/15/0225 E 10. März 2016 2013/15/0223 E 10. März 2016 2013/15/0224 E 10. März 2016Rechtssatz
Art. 4 Abs. 5 Unterabsatz 4 der 6. Richtlinie (nunmehr Art. 13 Abs. 2 der MwSt-System-RL) erlaubt es den Mitgliedstaaten, bestimmte steuerbefreite Tätigkeiten (dazu zählt u.a. nach Art. 135 Abs. 1 lit. l der MwSt-System-RL die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken) bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Tätigkeiten zu behandeln, die diesen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Die Rechtsprechung hat angesichts dieses unionsrechtlichen Ermächtigungsspielraums für das UStG 1994 aus dem allgemeinen Zivilrecht eine Untergrenze für Mietentgelte im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit von Körperschaften öffentlichen Rechts abgeleitet. Demnach reicht eine Überlassung gegen einen bloßen Anerkennungszins oder gegen Ersatz der Betriebskosten nicht aus, um einen zivilrechtlichen Bestandvertrag und damit eine umsatzsteuerliche Vermietung im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG 1994 zu begründen (vgl. dazu auch VwGH vom 11. Dezember 1996, 94/13/0025, sowie aus dem zivilrechtlichen Schrifttum beispielsweise Würth in Rummel, ABGB3, § 1090 Rz 3, sowie Pesek in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1090 Rz 32 ff, mwN). Die Frage, ob der wirtschaftliche Hintergrund einer Gebrauchsüberlassung allenfalls eine verdeckte Ausschüttung an Gesellschafter oder eine Zuwendung an Begünstigte (einer Privatstiftung) ist, stellt sich bei Körperschaften öffentlichen Rechts allerdings idR nicht. Wird eine für die Anerkennung eines Mietvertrages zivilrechtlich erforderliche Mindestmiete nicht erreicht, kann nicht von einem entgeltlichen Mietverhältnis ausgegangen werden und ist die Gebrauchsüberlassung dem Hoheitsbereich der Körperschaft öffentlichen Rechts zuzuordnen.Artikel 4, Absatz 5, Unterabsatz 4 der 6. Richtlinie (nunmehr Artikel 13, Absatz 2, der MwSt-System-RL) erlaubt es den Mitgliedstaaten, bestimmte steuerbefreite Tätigkeiten (dazu zählt u.a. nach Artikel 135, Absatz eins, Litera l, der MwSt-System-RL die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken) bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Tätigkeiten zu behandeln, die diesen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Die Rechtsprechung hat angesichts dieses unionsrechtlichen Ermächtigungsspielraums für das UStG 1994 aus dem allgemeinen Zivilrecht eine Untergrenze für Mietentgelte im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit von Körperschaften öffentlichen Rechts abgeleitet. Demnach reicht eine Überlassung gegen einen bloßen Anerkennungszins oder gegen Ersatz der Betriebskosten nicht aus, um einen zivilrechtlichen Bestandvertrag und damit eine umsatzsteuerliche Vermietung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, UStG 1994 zu begründen vergleiche dazu auch VwGH vom 11. Dezember 1996, 94/13/0025, sowie aus dem zivilrechtlichen Schrifttum beispielsweise Würth in Rummel, ABGB3, Paragraph 1090, Rz 3, sowie Pesek in Schwimann/Kodek, ABGB4 Paragraph 1090, Rz 32 ff, mwN). Die Frage, ob der wirtschaftliche Hintergrund einer Gebrauchsüberlassung allenfalls eine verdeckte Ausschüttung an Gesellschafter oder eine Zuwendung an Begünstigte (einer Privatstiftung) ist, stellt sich bei Körperschaften öffentlichen Rechts allerdings idR nicht. Wird eine für die Anerkennung eines Mietvertrages zivilrechtlich erforderliche Mindestmiete nicht erreicht, kann nicht von einem entgeltlichen Mietverhältnis ausgegangen werden und ist die Gebrauchsüberlassung dem Hoheitsbereich der Körperschaft öffentlichen Rechts zuzuordnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013150222.X03Im RIS seit
12.04.2016Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017