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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art4 Abs5;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/15/0225 E 10. März 2016 2013/15/0223 E 10. März 2016 2013/15/0224 E 10. März 2016Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/15/0145 E 27. November 2014 RS 1Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 3. September 2008, 2003/13/0086, darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Begriffs der "Vermietung und Verpachtung" in § 2 Abs. 3 UStG 1994 sich vom übrigen Vermietungsbegriff im UStG unterscheide und enger auszulegen ist. Art. 4 Abs. 5 Unterabsatz 4 der 6. Richtlinie (nunmehr Art. 13 Abs. 2 der MwSt-System-RL 2006/112/EG) erlaubt es nämlich den Mitgliedstaaten, bestimmte steuerbefreite Tätigkeiten (dazu zählt u.a. nach Art. 135 Abs. 1 lit. l der MwSt-System-RL 2006/112/EG die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken) bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Tätigkeiten zu behandeln, die diesen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Mit § 2 Abs. 3 UStG 1994 ist diese Ermächtigung in dem Sinne genutzt worden, dass für Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften eine Maßgeblichkeit der zivilrechtlichen Kriterien besteht. Eine Überlassung gegen einen bloßen Anerkennungszins oder gegen Ersatz der Betriebskosten reicht demnach nicht aus, um einen zivilrechtlichen Bestandvertrag zu begründen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 3. September 2008, 2003/13/0086, darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Begriffs der "Vermietung und Verpachtung" in Paragraph 2, Absatz 3, UStG 1994 sich vom übrigen Vermietungsbegriff im UStG unterscheide und enger auszulegen ist. Artikel 4, Absatz 5, Unterabsatz 4 der 6. Richtlinie (nunmehr Artikel 13, Absatz 2, der MwSt-System-RL 2006/112/EG) erlaubt es nämlich den Mitgliedstaaten, bestimmte steuerbefreite Tätigkeiten (dazu zählt u.a. nach Artikel 135, Absatz eins, Litera l, der MwSt-System-RL 2006/112/EG die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken) bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Tätigkeiten zu behandeln, die diesen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Mit Paragraph 2, Absatz 3, UStG 1994 ist diese Ermächtigung in dem Sinne genutzt worden, dass für Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften eine Maßgeblichkeit der zivilrechtlichen Kriterien besteht. Eine Überlassung gegen einen bloßen Anerkennungszins oder gegen Ersatz der Betriebskosten reicht demnach nicht aus, um einen zivilrechtlichen Bestandvertrag zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013150222.X02Im RIS seit
12.04.2016Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017