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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §35 Abs2;Rechtssatz
Wie die im vorliegenden Fall in Erscheinung getretene GmbH ausgeführt hat, liegt der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in der Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Dabei würden ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Personen ansprechen, die Verwaltungsübertretungen begingen, sie auf die Unzulässigkeit ihres Verhaltens hinweisen und ersuchen, dieses zu unterlassen. Schon allein durch ihr Auftreten im Stadtgebiet und ihre aufklärende Arbeit im direkten Bürgerkontakt wird Fehlverhalten verringert und eine Sensibilisierung dahingehend bewirkt, dass sich die Wertvorstellungen der Betroffenen in Richtung eines gesetzeskonformen, einem konfliktfreien Zusammenleben aller Bürgerinnen und Bürger förderlichen Verhaltens änderten. Damit liegt eine unmittelbar aktive Betätigung der genannten GmbH durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf sittlichem Gebiet vor, die dem Gemeinwohl im Sinne eines konfliktfreien Zusammenlebens aller Bürgerinnen und Bürger nützt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013150216.X02Im RIS seit
12.04.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016