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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §34 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 34 Abs. 1 BAO müssen die begünstigten Zwecke durch die Körperschaft selbst und unmittelbar gefördert werden. § 40 Abs. 1 BAO definiert die erforderliche Unmittelbarkeit der Förderung. Sie ist gegeben, wenn die Körperschaft die begünstigten Zwecke selbst erfüllt oder wenn dies durch Dritte geschieht, sofern deren Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Dritte in einem Weisungsverhältnis zur Körperschaft steht bzw. verpflichtet ist, die Rechtsgrundlage der Körperschaft zu befolgen. Dritter kann auch eine vertraglich (gesellschaftsrechtlich) abhängige juristische Person sein. Keine unmittelbare Förderung liegt etwa vor, wenn ein Verein lediglich von anderen Rechtsträgern unmittelbar geförderte, begünstigte Zwecke finanziert (vgl. VwGH vom 28. Juni 2012, 2011/16/0142).Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, BAO müssen die begünstigten Zwecke durch die Körperschaft selbst und unmittelbar gefördert werden. Paragraph 40, Absatz eins, BAO definiert die erforderliche Unmittelbarkeit der Förderung. Sie ist gegeben, wenn die Körperschaft die begünstigten Zwecke selbst erfüllt oder wenn dies durch Dritte geschieht, sofern deren Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Dritte in einem Weisungsverhältnis zur Körperschaft steht bzw. verpflichtet ist, die Rechtsgrundlage der Körperschaft zu befolgen. Dritter kann auch eine vertraglich (gesellschaftsrechtlich) abhängige juristische Person sein. Keine unmittelbare Förderung liegt etwa vor, wenn ein Verein lediglich von anderen Rechtsträgern unmittelbar geförderte, begünstigte Zwecke finanziert vergleiche VwGH vom 28. Juni 2012, 2011/16/0142).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013150216.X01Im RIS seit
12.04.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016