RS Vwgh 2016/3/10 2013/15/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.2016
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §34 Abs1;
BAO §40 Abs1;
  1. BAO § 34 heute
  2. BAO § 34 gültig ab 10.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  3. BAO § 34 gültig von 14.12.1983 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983

Rechtssatz

Gemäß § 34 Abs. 1 BAO müssen die begünstigten Zwecke durch die Körperschaft selbst und unmittelbar gefördert werden. § 40 Abs. 1 BAO definiert die erforderliche Unmittelbarkeit der Förderung. Sie ist gegeben, wenn die Körperschaft die begünstigten Zwecke selbst erfüllt oder wenn dies durch Dritte geschieht, sofern deren Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Dritte in einem Weisungsverhältnis zur Körperschaft steht bzw. verpflichtet ist, die Rechtsgrundlage der Körperschaft zu befolgen. Dritter kann auch eine vertraglich (gesellschaftsrechtlich) abhängige juristische Person sein. Keine unmittelbare Förderung liegt etwa vor, wenn ein Verein lediglich von anderen Rechtsträgern unmittelbar geförderte, begünstigte Zwecke finanziert (vgl. VwGH vom 28. Juni 2012, 2011/16/0142).Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, BAO müssen die begünstigten Zwecke durch die Körperschaft selbst und unmittelbar gefördert werden. Paragraph 40, Absatz eins, BAO definiert die erforderliche Unmittelbarkeit der Förderung. Sie ist gegeben, wenn die Körperschaft die begünstigten Zwecke selbst erfüllt oder wenn dies durch Dritte geschieht, sofern deren Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Dritte in einem Weisungsverhältnis zur Körperschaft steht bzw. verpflichtet ist, die Rechtsgrundlage der Körperschaft zu befolgen. Dritter kann auch eine vertraglich (gesellschaftsrechtlich) abhängige juristische Person sein. Keine unmittelbare Förderung liegt etwa vor, wenn ein Verein lediglich von anderen Rechtsträgern unmittelbar geförderte, begünstigte Zwecke finanziert vergleiche VwGH vom 28. Juni 2012, 2011/16/0142).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013150216.X01

Im RIS seit

12.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten