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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §9 Abs7 idF 2004/I/057;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/15/0052 E 10. März 2016Rechtssatz
§ 9 Abs. 7 erster Satz KStG 1988 zielt darauf ab, dass in einer Gruppe der Wertverlust der Beteiligung an einem Gruppenmitglied überhaupt nicht zu Betriebsausgaben führt. Den ErlRV (451 BlgNR XXII. GP, 26) zufolge soll dies seinen Grund darin finden, dass Verluste eines Gruppenmitglieds ohnedies bei dem Gruppenträger angesetzt werden (vgl. aber zur Eigenständigkeit des Beteiligungswertes VwGH vom 31. Jänner 1995, 94/14/0171). Das Gesetz stellt allerdings nicht darauf ab, dass ein Gruppenmitglied Verluste erleidet (vgl. Pinetz/Stefaner, in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG2, § 9 Tz 235).Paragraph 9, Absatz 7, erster Satz KStG 1988 zielt darauf ab, dass in einer Gruppe der Wertverlust der Beteiligung an einem Gruppenmitglied überhaupt nicht zu Betriebsausgaben führt. Den ErlRV (451 BlgNR römisch 22 . GP, 26) zufolge soll dies seinen Grund darin finden, dass Verluste eines Gruppenmitglieds ohnedies bei dem Gruppenträger angesetzt werden vergleiche aber zur Eigenständigkeit des Beteiligungswertes VwGH vom 31. Jänner 1995, 94/14/0171). Das Gesetz stellt allerdings nicht darauf ab, dass ein Gruppenmitglied Verluste erleidet vergleiche Pinetz/Stefaner, in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG2, Paragraph 9, Tz 235).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013150139.X04Im RIS seit
27.04.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016