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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
UVPG 2000 §2 Abs3 idF 2014/I/014;Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs. 3 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2014, gelten als Genehmigungen die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 erster Satz des WRG 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst. Damit ist klargestellt, dass die Einräumung von Zwangsrechten nicht Gegenstand der UVP-Genehmigung und nicht Gegenstand des UVP-Genehmigungsverfahrens ist (Hinweis E vom 28. Februar 2013, 2010/07/0010).Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2014,, gelten als Genehmigungen die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach Paragraph 111, Absatz 4, erster Satz des WRG 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst. Damit ist klargestellt, dass die Einräumung von Zwangsrechten nicht Gegenstand der UVP-Genehmigung und nicht Gegenstand des UVP-Genehmigungsverfahrens ist (Hinweis E vom 28. Februar 2013, 2010/07/0010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016060002.J03Im RIS seit
18.05.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018