RS Vwgh 2016/3/11 Ro 2016/06/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2016
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §2 Abs3 idF 2014/I/014;
WRG 1959 §111 Abs4;
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Gemäß § 2 Abs. 3 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2014, gelten als Genehmigungen die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 erster Satz des WRG 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst. Damit ist klargestellt, dass die Einräumung von Zwangsrechten nicht Gegenstand der UVP-Genehmigung und nicht Gegenstand des UVP-Genehmigungsverfahrens ist (Hinweis E vom 28. Februar 2013, 2010/07/0010).Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2014,, gelten als Genehmigungen die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach Paragraph 111, Absatz 4, erster Satz des WRG 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst. Damit ist klargestellt, dass die Einräumung von Zwangsrechten nicht Gegenstand der UVP-Genehmigung und nicht Gegenstand des UVP-Genehmigungsverfahrens ist (Hinweis E vom 28. Februar 2013, 2010/07/0010).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016060002.J03

Im RIS seit

18.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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