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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Revisionsfall ist ausschließlich der Eingriff in das Nutzungsrecht des Pächters Gegenstand der gemäß § 16 BStG 1971 beantragten Bewilligung. Das Nutzungsrecht des Pächters ist somit für sich allein Gegenstand der mit den gemäß § 16 BStG 1971 zu genehmigenden Vorarbeiten verbundenen Eingriffe. Es ist dies ein Fall des auch im Verfahren nach § 16 BStG 1971 anzuwendenden § 18 leg. cit. Gemäß dessen Abs. 2 genießt in einem solchen Fall der dinglich und obligatorisch Berechtigte, insbesondere der Pächter, Parteistellung.Im Revisionsfall ist ausschließlich der Eingriff in das Nutzungsrecht des Pächters Gegenstand der gemäß Paragraph 16, BStG 1971 beantragten Bewilligung. Das Nutzungsrecht des Pächters ist somit für sich allein Gegenstand der mit den gemäß Paragraph 16, BStG 1971 zu genehmigenden Vorarbeiten verbundenen Eingriffe. Es ist dies ein Fall des auch im Verfahren nach Paragraph 16, BStG 1971 anzuwendenden Paragraph 18, leg. cit. Gemäß dessen Absatz 2, genießt in einem solchen Fall der dinglich und obligatorisch Berechtigte, insbesondere der Pächter, Parteistellung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016060002.J02Im RIS seit
18.05.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018