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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
BStG 1971 §20 Abs1;Rechtssatz
Bei der Enteignung handelt es sich um einen originären Eigentumserwerb, bei dem der Enteigner grundsätzlich das Eigentumsrecht bzw. das durch Enteignung begründete dingliche Recht lastenfrei erwirbt, das heißt, dass mit dem Eigentumserwerb des Enteigners nicht nur das Eigentumsrecht des Enteigneten, sondern auch alle sonstigen dinglichen Rechte Dritter am Eigentumsgegenstand erlöschen, soweit sie nicht als mit dem Eigentumszweck vereinbar im Eigentumsbescheid ausdrücklich aufrecht erhalten oder vom Enteigner im Vereinbarungsweg übernommen wurden. Dies gilt nicht nur für die dinglichen, sondern auch für alle obligatorischen Rechte hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes, auch für Bestandsrechte. Diese Wirkung wird im Bundesstraßenrecht aus den §§ 5, 22 Abs. 2 und 34 EisbEG 1954 abgeleitet. Die Bestimmungen des EisbEG 1954 sind gemäß § 20 Abs. 1 BStG 1971 in Enteignungsverfahren sinngemäß anzuwenden (Hinweis E vom 15. April 2010, 2009/06/0227).Bei der Enteignung handelt es sich um einen originären Eigentumserwerb, bei dem der Enteigner grundsätzlich das Eigentumsrecht bzw. das durch Enteignung begründete dingliche Recht lastenfrei erwirbt, das heißt, dass mit dem Eigentumserwerb des Enteigners nicht nur das Eigentumsrecht des Enteigneten, sondern auch alle sonstigen dinglichen Rechte Dritter am Eigentumsgegenstand erlöschen, soweit sie nicht als mit dem Eigentumszweck vereinbar im Eigentumsbescheid ausdrücklich aufrecht erhalten oder vom Enteigner im Vereinbarungsweg übernommen wurden. Dies gilt nicht nur für die dinglichen, sondern auch für alle obligatorischen Rechte hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes, auch für Bestandsrechte. Diese Wirkung wird im Bundesstraßenrecht aus den Paragraphen 5, 22, Absatz 2 und 34 EisbEG 1954 abgeleitet. Die Bestimmungen des EisbEG 1954 sind gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BStG 1971 in Enteignungsverfahren sinngemäß anzuwenden (Hinweis E vom 15. April 2010, 2009/06/0227).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016060002.J01Im RIS seit
18.05.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018