RS Vwgh 2016/3/11 Ro 2016/06/0002

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Veröffentlicht am 11.03.2016
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Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §20 Abs1;
EisbEG 1954 §22 Abs2;
EisbEG 1954 §34;
EisbEG 1954 §5;
  1. BStG 1971 § 20 heute
  2. BStG 1971 § 20 gültig ab 28.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2021
  3. BStG 1971 § 20 gültig von 01.01.2014 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. BStG 1971 § 20 gültig von 10.05.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2006
  5. BStG 1971 § 20 gültig von 01.01.2005 bis 09.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  6. BStG 1971 § 20 gültig von 30.03.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  7. BStG 1971 § 20 gültig von 22.03.1990 bis 29.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 159/1990

Rechtssatz

Bei der Enteignung handelt es sich um einen originären Eigentumserwerb, bei dem der Enteigner grundsätzlich das Eigentumsrecht bzw. das durch Enteignung begründete dingliche Recht lastenfrei erwirbt, das heißt, dass mit dem Eigentumserwerb des Enteigners nicht nur das Eigentumsrecht des Enteigneten, sondern auch alle sonstigen dinglichen Rechte Dritter am Eigentumsgegenstand erlöschen, soweit sie nicht als mit dem Eigentumszweck vereinbar im Eigentumsbescheid ausdrücklich aufrecht erhalten oder vom Enteigner im Vereinbarungsweg übernommen wurden. Dies gilt nicht nur für die dinglichen, sondern auch für alle obligatorischen Rechte hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes, auch für Bestandsrechte. Diese Wirkung wird im Bundesstraßenrecht aus den §§ 5, 22 Abs. 2 und 34 EisbEG 1954 abgeleitet. Die Bestimmungen des EisbEG 1954 sind gemäß § 20 Abs. 1 BStG 1971 in Enteignungsverfahren sinngemäß anzuwenden (Hinweis E vom 15. April 2010, 2009/06/0227).Bei der Enteignung handelt es sich um einen originären Eigentumserwerb, bei dem der Enteigner grundsätzlich das Eigentumsrecht bzw. das durch Enteignung begründete dingliche Recht lastenfrei erwirbt, das heißt, dass mit dem Eigentumserwerb des Enteigners nicht nur das Eigentumsrecht des Enteigneten, sondern auch alle sonstigen dinglichen Rechte Dritter am Eigentumsgegenstand erlöschen, soweit sie nicht als mit dem Eigentumszweck vereinbar im Eigentumsbescheid ausdrücklich aufrecht erhalten oder vom Enteigner im Vereinbarungsweg übernommen wurden. Dies gilt nicht nur für die dinglichen, sondern auch für alle obligatorischen Rechte hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes, auch für Bestandsrechte. Diese Wirkung wird im Bundesstraßenrecht aus den Paragraphen 5, 22, Absatz 2 und 34 EisbEG 1954 abgeleitet. Die Bestimmungen des EisbEG 1954 sind gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BStG 1971 in Enteignungsverfahren sinngemäß anzuwenden (Hinweis E vom 15. April 2010, 2009/06/0227).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016060002.J01

Im RIS seit

18.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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