Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs4;Rechtssatz
Ein Rechtsmittelverzicht kann nur von einer Partei des Verfahrens abgegeben werden. Dies kann - und zwar durch ausdrückliche Erklärung - erst nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides (bzw. allenfalls nunmehr Erkenntnisses) und während der Rechtsmittelfrist erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015060014.J01Im RIS seit
18.05.2016Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017