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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38;Rechtssatz
Mit Mandatsbescheid wurde die Lenkberechtigung des Revisionswerbers wegen Verweigerung des Atemalkoholtests entzogen. Dagegen erhob der Revisionswerber Vorstellung. Mit Bescheid der belangten Behörde wurde das Vorstellungsverfahren gemäß § 38 AVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des bereits anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens betreffend Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO 1960 ausgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde und beantragte, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Aussetzung gemäß § 38 AVG abgewiesen und der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG 2014 zurückgewiesen. Insoweit die Revision in der Zulässigkeitsbegründung zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausführt, es fehle Rechtsprechung zu den divergenten Rechtsauffassungen, ob der Beschwerde gegen den Bescheid über die Aussetzung eines Verfahrens aufschiebende Wirkung zukommt, wird damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt, weil das Schicksal der Revision von dieser Frage nicht "abhängt" iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG: Die vom Revisionswerber beantragte "Zuerkennung" der aufschiebenden Wirkung an die in Rede stehende Bescheidbeschwerde (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) kommt nämlich in einer Konstellation wie der vorliegenden mangels Rechtsgrundlage schon von vornherein nicht in Betracht (vgl. demgegenüber zum "Ausschluss" der aufschiebenden Wirkung einer Bescheidbeschwerde durch die Behörde § 13 Abs. 2 VwGVG und durch das Verwaltungsgericht § 22 Abs. 2 VwGVG 2014).Mit Mandatsbescheid wurde die Lenkberechtigung des Revisionswerbers wegen Verweigerung des Atemalkoholtests entzogen. Dagegen erhob der Revisionswerber Vorstellung. Mit Bescheid der belangten Behörde wurde das Vorstellungsverfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des bereits anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens betreffend Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 ausgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde und beantragte, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Aussetzung gemäß Paragraph 38, AVG abgewiesen und der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG 2014 zurückgewiesen. Insoweit die Revision in der Zulässigkeitsbegründung zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausführt, es fehle Rechtsprechung zu den divergenten Rechtsauffassungen, ob der Beschwerde gegen den Bescheid über die Aussetzung eines Verfahrens aufschiebende Wirkung zukommt, wird damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt, weil das Schicksal der Revision von dieser Frage nicht "abhängt" iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG: Die vom Revisionswerber beantragte "Zuerkennung" der aufschiebenden Wirkung an die in Rede stehende Bescheidbeschwerde (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) kommt nämlich in einer Konstellation wie der vorliegenden mangels Rechtsgrundlage schon von vornherein nicht in Betracht vergleiche demgegenüber zum "Ausschluss" der aufschiebenden Wirkung einer Bescheidbeschwerde durch die Behörde Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG und durch das Verwaltungsgericht Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG 2014).
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110027.L02Im RIS seit
26.04.2016Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017