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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung hat entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen (Hinweis Erkenntnisse vom 23. Februar 1994, 93/09/0462, und vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/18/0026, mwN).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060088.L01Im RIS seit
26.04.2016Zuletzt aktualisiert am
27.04.2016