RS Vwgh 2016/3/11 Ra 2015/06/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2016
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §7 Abs4;

Rechtssatz

Vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung hat entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen (Hinweis Erkenntnisse vom 23. Februar 1994, 93/09/0462, und vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/18/0026, mwN).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060088.L01

Im RIS seit

26.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten