Index
L82007 Bauordnung TirolNorm
AVG §37;Rechtssatz
§ 11 Abs. 1 Tir BauO 2011 verlangt, dass der Kinderspielplatz ausreichend groß sein muss. Im Hinblick auf das Wort "ausreichend" bedarf es einer näheren Prüfung, mit welcher - durchschnittlichen -Paragraph 11, Absatz eins, Tir BauO 2011 verlangt, dass der Kinderspielplatz ausreichend groß sein muss. Im Hinblick auf das Wort "ausreichend" bedarf es einer näheren Prüfung, mit welcher - durchschnittlichen -
Anzahl von Kindern bei einer Anlage typischerweise zu rechnen ist, die altersmäßig zeitgleich einen Kinderspielplatz benützen. Es fehlt eine nähere Begründung dafür, weshalb das VwG davon ausgeht, dass in sämtlichen Wohnungen Kinder - wobei die angenommene Anzahl der Kinder der einzelnen Wohnungen nicht näher dargelegt wurde - wohnen, die altersmäßig zeitgleich einen Kinderspielplatz benützen. Dies wäre durch Erfahrungswerte bzw. auch durch statistische oder demografische Grundlagen zu erhärten gewesen. Dabei kommt es zwar nicht auf die konkrete Anlage an, es sind jedoch die genannten Sachverhaltselemente anhand von Wohnanlagen des gegebenen Typs näher zu ermitteln. Auf der Basis solcher Feststellungen (allenfalls auch zur anzunehmenden Altersstruktur der Kinder im Hinblick auf verschiedene Platzanforderungen) wäre sodann auch näher zu beurteilen gewesen, was als kindergerecht in Bezug auf die Ausgestaltung des Kinderspielplatzes anzusehen ist und welche Größe daher im Ergebnis notwendig ist.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060043.L06Im RIS seit
08.04.2016Zuletzt aktualisiert am
23.10.2017