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L82007 Bauordnung TirolNorm
AVG §13;Rechtssatz
Es steht nicht zur Disposition des Bauwerbers, aber ebenso auch nicht zur Disposition der Baubehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes, ob eine Eingabe betreffend ein konkretes Bauvorhaben als Ansuchen um Baubewilligung oder als Bauanzeige zu behandeln ist. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um die Verkleinerung eines Kinderspielplatzes einer Wohnanlage, somit um eine Baumaßnahme, die gemäß § 21 Abs. 2 lit. e Tir BauO 2011 "jedenfalls" zu den (bloß) anzeigepflichtigen Baumaßnahmen zählt.Es steht nicht zur Disposition des Bauwerbers, aber ebenso auch nicht zur Disposition der Baubehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes, ob eine Eingabe betreffend ein konkretes Bauvorhaben als Ansuchen um Baubewilligung oder als Bauanzeige zu behandeln ist. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um die Verkleinerung eines Kinderspielplatzes einer Wohnanlage, somit um eine Baumaßnahme, die gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera e, Tir BauO 2011 "jedenfalls" zu den (bloß) anzeigepflichtigen Baumaßnahmen zählt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060043.L01Im RIS seit
08.04.2016Zuletzt aktualisiert am
23.10.2017