RS Vwgh 2016/3/11 Ra 2015/06/0033

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Veröffentlicht am 11.03.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;

Rechtssatz

Bei der Erteilung einer Baubewilligung wird über die Genehmigungsfähigkeit endgültig entschieden und damit tritt die Sachentscheidung des VwG an die Stelle des angefochtenen Bescheides, sodass es nicht sein kann, dass die Genehmigungsfähigkeit unter einzelnen Gesichtspunkten als gegeben erachtet wird, unter anderen jedoch nicht (Hinweis E vom 4. August 2015, Ra 2015/06/0039).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060033.L03

Im RIS seit

08.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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