RS Vwgh 2016/3/11 Ra 2014/06/0043

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Veröffentlicht am 11.03.2016
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2011 §26 Abs3 lite;
BauO Tir 2011 §26 Abs3;
BauO Tir 2011 §6;

Rechtssatz

Zum Schutz der Nachbarrechte ist in einem Baubewilligungsverfahren eine Angabe nur in vollen Zentimetern jedenfalls ausreichend, eine Exaktheit im Millimeterbereich ist angesichts der typischen konkreten baulichen Maßnahmen bei der tatsächlichen Bauausführung und im Hinblick auf die Möglichkeit der Verletzung von Nachbarrechten nicht von Bedeutung (Hinweis E vom 27. November 1990, 89/05/0026).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014060043.L03

Im RIS seit

07.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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