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L82007 Bauordnung TirolRechtssatz
Zum Schutz der Nachbarrechte ist in einem Baubewilligungsverfahren eine Angabe nur in vollen Zentimetern jedenfalls ausreichend, eine Exaktheit im Millimeterbereich ist angesichts der typischen konkreten baulichen Maßnahmen bei der tatsächlichen Bauausführung und im Hinblick auf die Möglichkeit der Verletzung von Nachbarrechten nicht von Bedeutung (Hinweis E vom 27. November 1990, 89/05/0026).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014060043.L03Im RIS seit
07.04.2016Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017