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L82000 BauordnungRechtssatz
Die Nachbarrechte sind im § 26 Abs. 3 Tir BauO 2011 taxativ aufgezählt (Hinweis E vom 16. Mai 2013, 2012/06/0121, wobei zu bemerken ist, dass die Wiederverlautbarung 2011 daran nichts geändert hat). Das Vorbringen betreffend die Geschoßflächendichte, die Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, die Eigentumsverhältnisse an der technischen Infrastruktur und die Maßnahmen der Bauausführung, wie insbesondere die Baugrubensicherung, geht daher ins Leere.Die Nachbarrechte sind im Paragraph 26, Absatz 3, Tir BauO 2011 taxativ aufgezählt (Hinweis E vom 16. Mai 2013, 2012/06/0121, wobei zu bemerken ist, dass die Wiederverlautbarung 2011 daran nichts geändert hat). Das Vorbringen betreffend die Geschoßflächendichte, die Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, die Eigentumsverhältnisse an der technischen Infrastruktur und die Maßnahmen der Bauausführung, wie insbesondere die Baugrubensicherung, geht daher ins Leere.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014060043.L02Im RIS seit
07.04.2016Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017