RS Vwgh 2016/3/11 Ra 2014/06/0043

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Veröffentlicht am 11.03.2016
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2011 §26 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Nachbarrechte sind im § 26 Abs. 3 Tir BauO 2011 taxativ aufgezählt (Hinweis E vom 16. Mai 2013, 2012/06/0121, wobei zu bemerken ist, dass die Wiederverlautbarung 2011 daran nichts geändert hat). Das Vorbringen betreffend die Geschoßflächendichte, die Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, die Eigentumsverhältnisse an der technischen Infrastruktur und die Maßnahmen der Bauausführung, wie insbesondere die Baugrubensicherung, geht daher ins Leere.Die Nachbarrechte sind im Paragraph 26, Absatz 3, Tir BauO 2011 taxativ aufgezählt (Hinweis E vom 16. Mai 2013, 2012/06/0121, wobei zu bemerken ist, dass die Wiederverlautbarung 2011 daran nichts geändert hat). Das Vorbringen betreffend die Geschoßflächendichte, die Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, die Eigentumsverhältnisse an der technischen Infrastruktur und die Maßnahmen der Bauausführung, wie insbesondere die Baugrubensicherung, geht daher ins Leere.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014060043.L02

Im RIS seit

07.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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