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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42;Rechtssatz
Einwendungen, insbesondere von rechtskundig nicht vertretenen Parteien, sind nicht selten auslegungsbedürftig und daher nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen. Das kann mitunter schwierig sein, wobei aber die Einwendung jedenfalls erkennen lassen muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Vorhaben wendet, ein bestimmtes Recht hingegen muss nicht genannt werden. Letztlich kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (Hinweis E vom 28. März 2006, 2005/06/0295, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013060154.X01Im RIS seit
08.04.2016Zuletzt aktualisiert am
25.04.2016