RS Vwgh 2016/3/11 2013/06/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2016
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §34 Abs3;
BauO Krnt 1996 §35;
BauO Krnt 1996 §36;

Rechtssatz

Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ist eine Maßnahme (u.a.) nach § 36 Krnt BauO 1996 nicht nur von der Behörde von Amts wegen zu erlassen, es kommt unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 leg. cit. auch den Anrainern ein Recht auf Antragstellung zur Erlassung dieser Maßnahmen sowie anschließend Parteistellung in diesem behördlichen Verfahren zu. Aus § 34 Abs. 3 Krnt BauO 1996 ergibt sich aber, dass das Recht des Anrainers auf Antragstellung zeitlich eng - nämlich auf den Zeitraum eines Monats ab dem Zeitpunkt, in dem der Anrainer bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste - limitiert ist. Aus der zeitlichen Beschränkung des Antragsrechts des Anrainers auf Erlassung einer behördlichen Maßnahme nach §§ 35, 36 Krnt BauO 1996 lässt sich die Wertung des Gesetzgebers ableiten, dass dieses Recht - sichtlich im Interesse der Rechtssicherheit bezüglich der gegenseitigen Rechtspositionen - Anrainern in Bezug auf die Geltendmachung ihrer von § 34 Abs. 3 Krnt BauO 1996 erfassten Anrainerrechte nur innerhalb eines gesetzlich vorgesehenen Zeitraumes offen stehen soll (Hinweis E vom 11. Oktober 2011, 2008/05/0154 mwN).Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ist eine Maßnahme (u.a.) nach Paragraph 36, Krnt BauO 1996 nicht nur von der Behörde von Amts wegen zu erlassen, es kommt unter den Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, leg. cit. auch den Anrainern ein Recht auf Antragstellung zur Erlassung dieser Maßnahmen sowie anschließend Parteistellung in diesem behördlichen Verfahren zu. Aus Paragraph 34, Absatz 3, Krnt BauO 1996 ergibt sich aber, dass das Recht des Anrainers auf Antragstellung zeitlich eng - nämlich auf den Zeitraum eines Monats ab dem Zeitpunkt, in dem der Anrainer bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste - limitiert ist. Aus der zeitlichen Beschränkung des Antragsrechts des Anrainers auf Erlassung einer behördlichen Maßnahme nach Paragraphen 35, 36, Krnt BauO 1996 lässt sich die Wertung des Gesetzgebers ableiten, dass dieses Recht - sichtlich im Interesse der Rechtssicherheit bezüglich der gegenseitigen Rechtspositionen - Anrainern in Bezug auf die Geltendmachung ihrer von Paragraph 34, Absatz 3, Krnt BauO 1996 erfassten Anrainerrechte nur innerhalb eines gesetzlich vorgesehenen Zeitraumes offen stehen soll (Hinweis E vom 11. Oktober 2011, 2008/05/0154 mwN).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013060071.X01

Im RIS seit

01.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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