RS Vwgh 2016/3/15 Ro 2016/02/0003

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Veröffentlicht am 15.03.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVG §56;
B-VG Art130 Abs1 Z2;
TierschutzG 2005 §37 Abs2;
TierschutzG 2005 §37 Abs3;
TierschutzG 2005 §37;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §7;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Da das TierschutzG 2005 keine andere verfahrensrechtliche Möglichkeit zur (gerichtlichen) Überprüfung der ohne Bescheid ergangenen Prognoseentscheidung darüber, ob die materiellen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße und tierschutzbestimmungsgemäße Haltung eines abgenommenen Tieres vorliegen, vorsieht, ist daher ein Antrag an die Behörde auf Feststellung über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen nach § 37 Abs. 3 TierschutzG 2005 bzw. auf Ausfolgung (welcher der Sache nach auf dieselbe Frage abzielt), der vor Ablauf der zweimonatigen Frist des § 37 Abs. 3 TierschutzG 2005 gestellt wird, zulässig. Dem steht die Anfechtungsmöglichkeit der Abnahme als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mittels einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG schon deshalb nicht entgegen, weil auch bei Rechtmäßigkeit der Abnahme gemäß § 37 TierschutzG 2005 die im Wege einer Prognoseentscheidung zu treffende Entscheidung darüber, ob die Haltungsbedingungen seit der Abnahme sich dergestalt verändert haben, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Rückstellung entsprechend § 37 Abs 3 TierschutzG 2005 vorliegen, eine von der Abnahme unabhängige Entscheidung darstellt und ihr somit ein anderer Entscheidungsgegenstand zugrunde liegt. Angesichts der Konsequenz, dass bei dem festgestellten Nichtvorliegen der materiellen Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 TierschutzG 2005 als gesetzliche Fiktion ein ex lege Verfall des abgenommenen Tieres eintritt, ist umso mehr ein Rechtschutzbedürfnis des Tierhalters gegeben. Es ist somit über einen rechtzeitig (vor Ende der Frist nach § 37 Abs. 3 TierschutzG 2005) gestellten Antrag bescheidmäßig abzusprechen. Eine solche inhaltliche Absprache über den Antrag ist dem Grunde nach durch die Behörde erfolgt, weshalb das VwG gehalten war, sich mit der dagegen erhobenen Beschwerde inhaltlich auseinanderzusetzen.Da das TierschutzG 2005 keine andere verfahrensrechtliche Möglichkeit zur (gerichtlichen) Überprüfung der ohne Bescheid ergangenen Prognoseentscheidung darüber, ob die materiellen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße und tierschutzbestimmungsgemäße Haltung eines abgenommenen Tieres vorliegen, vorsieht, ist daher ein Antrag an die Behörde auf Feststellung über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 3, TierschutzG 2005 bzw. auf Ausfolgung (welcher der Sache nach auf dieselbe Frage abzielt), der vor Ablauf der zweimonatigen Frist des Paragraph 37, Absatz 3, TierschutzG 2005 gestellt wird, zulässig. Dem steht die Anfechtungsmöglichkeit der Abnahme als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mittels einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG schon deshalb nicht entgegen, weil auch bei Rechtmäßigkeit der Abnahme gemäß Paragraph 37, TierschutzG 2005 die im Wege einer Prognoseentscheidung zu treffende Entscheidung darüber, ob die Haltungsbedingungen seit der Abnahme sich dergestalt verändert haben, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Rückstellung entsprechend Paragraph 37, Absatz 3, TierschutzG 2005 vorliegen, eine von der Abnahme unabhängige Entscheidung darstellt und ihr somit ein anderer Entscheidungsgegenstand zugrunde liegt. Angesichts der Konsequenz, dass bei dem festgestellten Nichtvorliegen der materiellen Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, TierschutzG 2005 als gesetzliche Fiktion ein ex lege Verfall des abgenommenen Tieres eintritt, ist umso mehr ein Rechtschutzbedürfnis des Tierhalters gegeben. Es ist somit über einen rechtzeitig (vor Ende der Frist nach Paragraph 37, Absatz 3, TierschutzG 2005) gestellten Antrag bescheidmäßig abzusprechen. Eine solche inhaltliche Absprache über den Antrag ist dem Grunde nach durch die Behörde erfolgt, weshalb das VwG gehalten war, sich mit der dagegen erhobenen Beschwerde inhaltlich auseinanderzusetzen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016020003.J03

Im RIS seit

11.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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