RS Vwgh 2016/3/15 Ro 2016/02/0003

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Veröffentlicht am 15.03.2016
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001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Begründung der Entscheidung eines VwG hat auf dem Boden des § 29 VwGVG 2014 auch den nach der anzuwendenden Rechtslage entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen, wobei sich die für das VwG maßgebenden Überlegungen im Wesentlichen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung entnehmen lassen müssen. Fehlen gerichtliche Feststellungen zum maßgebenden Sachverhalt, ist die getroffene Entscheidung nicht nachvollziehbar und einer nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH nicht zugänglich (vgl. E 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0038).Die Begründung der Entscheidung eines VwG hat auf dem Boden des Paragraph 29, VwGVG 2014 auch den nach der anzuwendenden Rechtslage entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen, wobei sich die für das VwG maßgebenden Überlegungen im Wesentlichen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung entnehmen lassen müssen. Fehlen gerichtliche Feststellungen zum maßgebenden Sachverhalt, ist die getroffene Entscheidung nicht nachvollziehbar und einer nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH nicht zugänglich vergleiche E 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0038).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016020003.J02

Im RIS seit

11.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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