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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die vorliegende Revision richtet sich gegen einen Bescheid der Wiener Landesregierung. Bei der belangten Behörde handelt es sich um keine Behörde iSd des § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG 2013. Jedoch gelangt auch § 2 Abs. 2 VwGbk-ÜG 2013 nicht zur Anwendung, da die belangte Behörde auch ab dem 1. Jänner 2014 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig war (vgl. § 39 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985). Damit greift die in § 2 Abs. 2 VwGbk-ÜG 2013 normierte Zustellfiktion nicht, die eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes mit Revision gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz VwGbk-ÜG 2013 ermöglichen würde (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Juli 2014, Ro 2014/01/0021, mwN). Da der angefochtene Bescheid mangels anderslautender Regelung erst mit seiner Zustellung im Jänner 2014 als erlassen gilt, liegt kein "Übergangsfall" iSd VwGbk-ÜG vor, sodass die ab 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage anzuwenden ist.Die vorliegende Revision richtet sich gegen einen Bescheid der Wiener Landesregierung. Bei der belangten Behörde handelt es sich um keine Behörde iSd des Paragraph 2, Absatz eins, VwGbk-ÜG 2013. Jedoch gelangt auch Paragraph 2, Absatz 2, VwGbk-ÜG 2013 nicht zur Anwendung, da die belangte Behörde auch ab dem 1. Jänner 2014 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig war vergleiche Paragraph 39, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985). Damit greift die in Paragraph 2, Absatz 2, VwGbk-ÜG 2013 normierte Zustellfiktion nicht, die eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes mit Revision gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz VwGbk-ÜG 2013 ermöglichen würde vergleiche den hg. Beschluss vom 16. Juli 2014, Ro 2014/01/0021, mwN). Da der angefochtene Bescheid mangels anderslautender Regelung erst mit seiner Zustellung im Jänner 2014 als erlassen gilt, liegt kein "Übergangsfall" iSd VwGbk-ÜG vor, sodass die ab 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage anzuwenden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014010020.J01Im RIS seit
13.06.2016Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016