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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/19/0032 Ra 2016/19/0034 Ra 2016/19/0033Rechtssatz
Die Revisionswerber bringen zur Zulässigkeit der Revisionen im Hinblick auf die verneinte asylrelevante Verfolgung vor: "Zur Frage, welchen Einfluss eine tatsächlich bereits erfolgte und nach wie vor anhaltende religiös bedingte Verfolgung durch einen Extremisten bei gleichzeitiger Passivität der staatlichen Strafverfolgungsbehörden trotz einer Länderfeststellung, wonach die erforderliche Verfolgungsdichte für eine Gruppenverfolgung zu verneinen ist, und zwar bedingt durch die Größe der Minderheit, auf die Beurteilung der Sicherheit einer in Österreich hilfesuchenden Person im Herkunftsland und insbesondere auf innerstaatliche Fluchtalternativen hat, fehlt jedenfalls eine gesicherte Rechtsprechung bzw. weicht das BVwG von der Judikatur des VwGH zum Nachteil des Revisionswerbers ab." Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen wird nicht konkret auf die vorliegenden Rechtssachen bezogen aufgezeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der VwGH in einer Entscheidung über die Revisionen zu lösen hätte, oder von welcher konkreten Judikatur des VwGH abgewichen worden sein soll (siehe etwa zur Frage der Verfolgungsgefahr das E vom 15. Dezember 2015, Ra 2014/18/0118, 0119, und den B vom 10. November 2015, Ra 2015/19/0185; zur Asylrelevanz einer von Privaten ausgehenden Verfolgung den B vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0010, und vom 18. November 2015, Ra 2014/18/0162; zur innerstaatlichen Fluchtalternative die E vom 8. Juni 2000, 99/20/0597, und vom 13. Dezember 2010, 2008/23/0976, je mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190031.L01Im RIS seit
12.05.2016Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016