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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §18 Abs1;Rechtssatz
War das BVwG in Kenntnis darüber, dass sich der - infolge der in der Verhandlung gemachten Angaben des Revisionswerbers - namentlich bekannte Onkel des Revisionswerbers in Österreich aufhält, steht für den VwGH außer Zweifel, dass die - im Rahmen der Verhandlung durchzuführende (vgl. zur an sich gebotenen Unmittelbarkeit einer vom VwG durchzuführenden Beweisaufnahme das E vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/18/0082) - zeugenschaftliche Befragung jenes Onkels geeignet ist, über den hier in Rede stehenden Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern, und somit zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts beitragen kann. Anders als das BVwG meint, lässt sich die hier gegenständliche Beurteilung nicht darauf reduzieren, dass der Revisionswerber die Kenntnis davon, dass (mittlerweile) auch er in das Blickfeld der politischen Gegner seines Onkels geraten sei und er im Fall der Rückkehr in sein Heimatland einer Verfolgung durch diese unterliegen würde, durch eine Mitteilung seines nach wie vor in seinem Heimatland lebenden Cousins, den zu vernehmen nicht möglich sei, erlangt habe. Dann aber hatte das BVwG gemäß § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 dieses - zusätzlich zur Aussage des Revisionswerbers zur Verfügung stehende - Beweismittel auch von Amts wegen zu berücksichtigen, ohne dass ein auf Vernehmung des Onkels gerichteter Beweisantrag vorlag.War das BVwG in Kenntnis darüber, dass sich der - infolge der in der Verhandlung gemachten Angaben des Revisionswerbers - namentlich bekannte Onkel des Revisionswerbers in Österreich aufhält, steht für den VwGH außer Zweifel, dass die - im Rahmen der Verhandlung durchzuführende vergleiche zur an sich gebotenen Unmittelbarkeit einer vom VwG durchzuführenden Beweisaufnahme das E vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/18/0082) - zeugenschaftliche Befragung jenes Onkels geeignet ist, über den hier in Rede stehenden Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern, und somit zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts beitragen kann. Anders als das BVwG meint, lässt sich die hier gegenständliche Beurteilung nicht darauf reduzieren, dass der Revisionswerber die Kenntnis davon, dass (mittlerweile) auch er in das Blickfeld der politischen Gegner seines Onkels geraten sei und er im Fall der Rückkehr in sein Heimatland einer Verfolgung durch diese unterliegen würde, durch eine Mitteilung seines nach wie vor in seinem Heimatland lebenden Cousins, den zu vernehmen nicht möglich sei, erlangt habe. Dann aber hatte das BVwG gemäß Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 dieses - zusätzlich zur Aussage des Revisionswerbers zur Verfügung stehende - Beweismittel auch von Amts wegen zu berücksichtigen, ohne dass ein auf Vernehmung des Onkels gerichteter Beweisantrag vorlag.
Schlagworte
Beweismittel ZeugenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190022.L04Im RIS seit
15.04.2016Zuletzt aktualisiert am
25.04.2016