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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Gegen Art 133 Abs 4 B-VG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf eine Gesamtänderung der Bundesverfassung (Hinweis darauf, dass solche in der Beschwerde an den VfGH geltend gemachten Bedenken vom VfGH im AblehnungsB vom 11.6.2015, E 1016/2015-5, nicht aufgegriffen wurden). Auch den geltend gemachten Bedenken zu § 21 Abs 1 Z 2 VwGG (fehlende Parteistellung des VwG im Revisionsverfahren) ist schon im Hinblick auf die Ausführungen des VfGH unter Rz 30 seines zu § 83 Abs 1 VerfGG 1953 ergangenen E vom 29.11.2014, G 30-31/2014 (siehe dazu auch die verfassungsgerichtlichen Überlegungen unter Punkt 4.1.5 des zugrunde liegenden Prüfbeschlusses), nicht näher zu treten.Gegen Artikel 133, Absatz 4, B-VG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf eine Gesamtänderung der Bundesverfassung (Hinweis darauf, dass solche in der Beschwerde an den VfGH geltend gemachten Bedenken vom VfGH im AblehnungsB vom 11.6.2015, E 1016/2015-5, nicht aufgegriffen wurden). Auch den geltend gemachten Bedenken zu Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG (fehlende Parteistellung des VwG im Revisionsverfahren) ist schon im Hinblick auf die Ausführungen des VfGH unter Rz 30 seines zu Paragraph 83, Absatz eins, VerfGG 1953 ergangenen E vom 29.11.2014, G 30-31/2014 (siehe dazu auch die verfassungsgerichtlichen Überlegungen unter Punkt 4.1.5 des zugrunde liegenden Prüfbeschlusses), nicht näher zu treten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015210181.L01Im RIS seit
19.05.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016