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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3;Rechtssatz
In einer Konstellation, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom Fremden missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt worden ist, wiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besonders schwer, zumal von den Beteiligten zu keiner Zeit von einem (rechtmäßigen) Verbleib des Fremden in Österreich hätte ausgegangen werden dürfen (vgl. E 18. Oktober 2012, Zl. 2011/23/0549).In einer Konstellation, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom Fremden missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt worden ist, wiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besonders schwer, zumal von den Beteiligten zu keiner Zeit von einem (rechtmäßigen) Verbleib des Fremden in Österreich hätte ausgegangen werden dürfen vergleiche E 18. Oktober 2012, Zl. 2011/23/0549).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015210180.L01Im RIS seit
19.05.2016Zuletzt aktualisiert am
03.04.2017