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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §55;Rechtssatz
Soweit sich die Revision gegen den vom VwG bestätigten Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 richtet, ist sie zulässig, weil dieser - anders als die Rückkehrentscheidung - nicht gegenstandslos werdende Ausspruch Rechtskraftwirkungen entfalten kann und weil insofern die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Das Gesetz bietet keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen - wie hier - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).Soweit sich die Revision gegen den vom VwG bestätigten Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 richtet, ist sie zulässig, weil dieser - anders als die Rückkehrentscheidung - nicht gegenstandslos werdende Ausspruch Rechtskraftwirkungen entfalten kann und weil insofern die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen. Das Gesetz bietet keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen - wie hier - eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen vergleiche E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015210174.L02Im RIS seit
15.04.2016Zuletzt aktualisiert am
06.05.2016