RS Vwgh 2016/3/15 Ra 2015/02/0246

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Veröffentlicht am 15.03.2016
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Index

L67002 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
GVG Krnt 2002 §9 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §7;
VwRallg;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Parteien des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens sind die Parteien des von der Grundverkehrsbehörde zu beurteilenden Vertrages. Die "Vertragschließenden" haben ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer allenfalls erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (vgl. E 28. November 1990, 90/02/0115; E 9. Mai 1990, 89/02/0136). Dem von der Käuferin gestellten Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Rechtserwerbes wurde nicht stattgegeben. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung (nunmehr Beschwerde) setzt voraus, dass der Berufungswerber (Bf) einen Grund dafür hat, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn dem Parteiantrag bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. E 22. April 1994, 93/02/0283). Der Rw hatte als Verkäufer ein rechtliches Interesse an der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Kaufvertrages und damit auch ein subjektives Recht, das er nach dem abweisenden erstinstanzlichen Bescheid vor dem VwG geltend machen konnte. Die vom VwG für seine Rechtsansicht, der Rw sei durch den erstinstanzlichen Bescheid in keinem Recht verletzt, ins Treffen geführte Rechtsprechung (vgl. E 25. November 1994, 93/02/0201; E 18. November 1990, 90/02/0115; E 21. Dezember 2001, 99/02/0104; E 24. Februar 2006, 2005/02/0066) betrifft durchwegs Fälle, in denen ein subjektiv-öffentliches Recht vom VwGH deswegen verneint wurde, weil die Versagung einer bereits bewilligten grundverkehrsbehördlichen Genehmigung angestrebt worden ist. Diesbezüglich haben die Parteien des zu genehmigenden Rechtsgeschäftes jedoch kein subjektiv-öffentliches Recht, weil der Schutz der in den Grundverkehrsgesetzen verankerten öffentlichen Interessen allein den Grundverkehrsbehörden überantwortet ist.Parteien des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens sind die Parteien des von der Grundverkehrsbehörde zu beurteilenden Vertrages. Die "Vertragschließenden" haben ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer allenfalls erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung vergleiche E 28. November 1990, 90/02/0115; E 9. Mai 1990, 89/02/0136). Dem von der Käuferin gestellten Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Rechtserwerbes wurde nicht stattgegeben. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung (nunmehr Beschwerde) setzt voraus, dass der Berufungswerber (Bf) einen Grund dafür hat, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn dem Parteiantrag bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde vergleiche E 22. April 1994, 93/02/0283). Der Rw hatte als Verkäufer ein rechtliches Interesse an der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Kaufvertrages und damit auch ein subjektives Recht, das er nach dem abweisenden erstinstanzlichen Bescheid vor dem VwG geltend machen konnte. Die vom VwG für seine Rechtsansicht, der Rw sei durch den erstinstanzlichen Bescheid in keinem Recht verletzt, ins Treffen geführte Rechtsprechung vergleiche E 25. November 1994, 93/02/0201; E 18. November 1990, 90/02/0115; E 21. Dezember 2001, 99/02/0104; E 24. Februar 2006, 2005/02/0066) betrifft durchwegs Fälle, in denen ein subjektiv-öffentliches Recht vom VwGH deswegen verneint wurde, weil die Versagung einer bereits bewilligten grundverkehrsbehördlichen Genehmigung angestrebt worden ist. Diesbezüglich haben die Parteien des zu genehmigenden Rechtsgeschäftes jedoch kein subjektiv-öffentliches Recht, weil der Schutz der in den Grundverkehrsgesetzen verankerten öffentlichen Interessen allein den Grundverkehrsbehörden überantwortet ist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015020246.L01

Im RIS seit

01.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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