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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens des Asylwerbers sind Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat. Dabei ist von den Asylbehörden zu erwarten, dass sie von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen. Es ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob gemäß § 3 AsylG 2005 glaubhaft ist, dass einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Diese Einzelfallbeurteilung begründet in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, soweit das BVwG dabei von den Leitlinien der Rechtsprechung des VwGH nicht abgewichen ist (Hinweis E vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0094, mwN).Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens des Asylwerbers sind Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat. Dabei ist von den Asylbehörden zu erwarten, dass sie von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen. Es ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 glaubhaft ist, dass einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Diese Einzelfallbeurteilung begründet in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, soweit das BVwG dabei von den Leitlinien der Rechtsprechung des VwGH nicht abgewichen ist (Hinweis E vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0094, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015010069.L02Im RIS seit
22.04.2016Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018