TE Vfgh Beschluss 1990/12/14 V111/89

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Veröffentlicht am 14.12.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen eines Flächenwidmungsplanes mangels Legitimation; Baubewilligung bereits erteilt; Möglichkeit der Bekämpfung des Baubewilligungsbescheides durch die Anrainerin

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die antragstellende Gesellschaft begehrt die Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Altmünster vom 5. August 1986 als gesetzwidrig, soweit mit ihm bestimmte, mit ihren Grundstücksnummern im Antrag bezeichnete, den Grundstücken der Antragstellerin benachbarte Grundstücke in Wohngebiet gewidmet wurden.

2. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Die Festlegung der angeführten Widmung hat zur Folge, daß - nach Maßgabe der in Betracht kommenden Bauvorschriften - Bauwerbern baubehördliche Bewilligungen für Bauten auf dem betreffenden Grundstück erteilt werden dürfen. Die Verordnung greift damit zwar in die Rechtssphäre der Antragstellerin als Anrainerin ein. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Anrainerin tritt aber erst durch den - im Instanzenzug bekämpfbaren - Bescheid über die Erteilung der Baubewilligung ein, nicht jedoch bereits durch die Verordnung (vgl. die ständige Rechtsprechung, zB VfSlg. 10225/1984 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). Sofern aber - wie betreffend das Grundstück Nr. 115/2 KG Ebenzweier - eine Baubewilligung bereits erteilt wurde, hat die Anrainerin die (im vorliegenden Fall auch genützte, vgl. die Beschwerde zu B1434/89 und das daraufhin eingeleitete Verordnungsprüfungsverfahren V224/90) Möglichkeit, im Wege der Bekämpfung des Baubewilligungsbescheides nach Ausschöpfung des Instanzenzuges mit einer Beschwerde nach Art144 B-VG die behauptete Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Die Festlegung der angeführten Widmung hat zur Folge, daß - nach Maßgabe der in Betracht kommenden Bauvorschriften - Bauwerbern baubehördliche Bewilligungen für Bauten auf dem betreffenden Grundstück erteilt werden dürfen. Die Verordnung greift damit zwar in die Rechtssphäre der Antragstellerin als Anrainerin ein. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Anrainerin tritt aber erst durch den - im Instanzenzug bekämpfbaren - Bescheid über die Erteilung der Baubewilligung ein, nicht jedoch bereits durch die Verordnung vergleiche die ständige Rechtsprechung, zB VfSlg. 10225/1984 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). Sofern aber - wie betreffend das Grundstück Nr. 115/2 KG Ebenzweier - eine Baubewilligung bereits erteilt wurde, hat die Anrainerin die (im vorliegenden Fall auch genützte, vergleiche die Beschwerde zu B1434/89 und das daraufhin eingeleitete Verordnungsprüfungsverfahren V224/90) Möglichkeit, im Wege der Bekämpfung des Baubewilligungsbescheides nach Ausschöpfung des Instanzenzuges mit einer Beschwerde nach Art144 B-VG die behauptete Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

3. Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG wegen mangelnder Legitimation der antragstellenden Gesellschaft ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:V111.1989

Dokumentnummer

JFT_10098786_89V00111_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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